Person
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  Rechtsgebiete
• Urheberrecht
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  Kosten
• gesetzliche Vergütung
• Honorarvereinbarung
• Erstberatung
• Beratungshilfe
• Prozesskostenhilfe
• Rechtsschutzversicherung

  Forschung und Lehre
• Lehrmaterialien
• Veröffentlichungen
• Lehrveranstaltungen
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Honorarvereinbarung

Wenn Rechtsanwalt Bisges aufgrund einer individuellen Honorarvereinbarung tätig wird, ergibt sich seine Vergütung nicht aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern wird anhand eines Stundensatzes berechnet. Hierdurch kann der tatsächlich anfallende zeitliche Arbeitsaufwand besser berücksichtigt werden. Gerade für Unternehmen oder bei einer Vielzahl von Beratungs- oder Vertretungsangelegenheiten erweist sich die Vereinbarung eines Stundenhonorars in der Regel als transparenter und leichter nachvollziehbar.
Im Rahmen einer individuellen Honorarvereinbarung kann ferner auch ein Pauschalhonorar für eine einzelne Angelegenheit vereinbart werden, bspw. bei der Erstberatung.
Auch wenn Bisges vor Gericht auftritt, kann seine Vergütung individuell vereinbart werden. In diesem Fall darf die nach dem RVG anfallende gesetzliche Vergütung jedoch nicht unterschritten werden. Andererseits sind im Rechtsstreit unterliegende Prozessgegner und Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet, die gesetzliche Vergütung zu erstatten.

 

Professor für Urheber- und Medienrecht an der


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Rechtsanwalt Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. Informationsrecht, Berlin  •  Kontakt  •  Impressum  •  Datenschutzerklärung